§184b StGB, Kinderpornografie

§184b StGB, Kinderpornografie, Anmerkungen des Berliner Strafverteidigers, Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp
Der Gesetzestext ist am Ende dieser Seite  wiedergegeben. 
01.07.2021 - Strafen für Kinderpornografie verschärft! Mindeststrafe für Besitzverschaffung jetzt EIN JAHR Freiheitsstrafe!!!, 184b StGB. Primärziel jedes Beschuldigten ist es, eine Verfahrenseinstellung, oder zumindest einen Verfahrensabschluß ohne streitiges Gerichtsverfahren zu erreichen. Die Handhabung der Staatsanwaltschaften ist jedoch höchst uneinheitlich. Einige Staatsanwaltschaften stellen bei minimalen Mengen die Verfahren ein, andere erheben prinzipiell Anklage. Die neuerliche Verschärfung des Strafmaßes im Jahre 2021 macht Verfahrenseinstellungen unwahrscheinlicher. Umso mehr kommt es auf den frühzeitigen Beistand eines erfahrenen Verteidigers an. Die ersten Schritte sind: Anwaltliche Akteneinsicht, Beratung des Mandanten, Stellungnahme ggü. der Staatsanwaltschaft.


Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sollten wissen: Besitz von verbotener Pornografie wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als schweres Dienstvergehen gewertet, das auch bei weniger, als 1 Jahr Freiheitsstrafe zur Entfernung aus dem öffentlichen Dienst und sonstigen Sanktionen führen kann (z.B. OVG Lüneburg, bereits 2004, 3 LD 1/03).

Gestzestext, § 184b StGB (Abs 1-4)
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
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