Tipps vom Rechtsanwalt für die Hausdurchsuchung, §§ 102 ff StPO
- Widerstand zwecklos. Lassen Sie sich Dienstausweise der Polizeibediensteten und den richterlichen Durchsuchungsbeschluß (105 Abs.1 StPO) zeigen und letzteren aushändigen! Er darf nicht älter als 6 Monate sein.
- Geben Sie keine Erklärungen gegenüber der Polizei ab. Keine Aussage machen, sondern schweigen, bis Ihr Anwalt Sie beraten hat!
- Geben Sie keine Passwörter bekannt, ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben!
- Ziehen Sie, falls in der Nähe, Ihren Anwalt bei der Durchsuchung hinzu!
- Falls Sie nicht am Ort der Durchsuchung sind, sondern telefonisch davon erfahren, können Sie darauf bestehen, daß eine Person Ihres Vertrauens der Durchsuchung beiwohnt (§ 106 StPO)
- Leisten Sie keine Unterschriften auf Durchsuchungsprotokollen, auch wenn die Polizei Ihnen das nahelegt; im schlimmsten Fall verzichten Sie damit auf die Rückgabe Ihrer Gegenstände. Derartige Erklärungen geben Sie bitte erst nach anwaltlicher Beratung ab!
- Weisen Sie die Polizei darauf hin, falls Gegenstände, z.B. Akten beschlagnahmt werden sollen, bezüglich derer Sie eine berufliche Schweigepflicht (z.B. als Arzt) haben.
- Suchen Sie umgehend nach der Durchsuchung Ihren Strafverteidiger auf!