Rechtsgebiete

Nachstehend aufgeführte Bereiche des Strafrechts werden von uns betreut. Sie sind nur eine Auswahl und stellen die am häufigsten betreuten Mandatsbereiche dar. Ihre Kanzlei für Strafrecht - RA Jochen Fahlenkamp, Berlin, Strafverteidiger, Defense Lawyer, محامي الدفاع

Sexualstrafrecht und sonstige Rechtsgebiete

BtmG/Betäubungsmitteldelikte,
 § 29 BtMG


In einer Großstadt wie Berlin ist die Anzahl der Betäubungsmittelkonsumenten immens. Dementsprechend häufig sind Mandate wegen Besitz bzw. Handel mit Betäubungsmitteln. Die Corona-Zeit brachte einen zusätzlichen Schub neuer Mandate, z.B. wegen des Vertriebs von BtM durch mobile Händler. Stichwort "Koks-Taxi". Das Ziel ist immer, die Mandanten, die oft selbst ein Konsumproblem haben, vor Desozialisierung zu schützen und Haftstrafen zu vermeiden. Die Berliner Justiz ist zwar weniger streng, als in mancher anderen Stadt Deutschlands, aber wenige Gramm Kokain können bei einem Wiederholungstäter bereits zu einer Haftstrafe führen. Als Verteidiger trägt man daher eine enorme Verantwortung. Eine kritische Auseinandersetzung mit den angeblichen Ermittlungsergebnissen der Kripo und das Hinterfragen von Zeugenaussagen ist daher von großer Wichtigkeit.

Sexualdelikte
§§174 ff, 177 StGB


Sexualstrafrecht stellt seit zwei Jahrzehnten den primären Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp dar. Es handelt sich um ein schwieriges Rechtsgebiet, in welchem der/die Beschuldigte -und der Verteidiger!- sich meist einer negativ voreingenommenen und durch Medien aufgehetzten Öffentlichkeit ausgesetzt sehen. Damit muss man umgehen können. Hier ist viel Erfahrung und das Bewusstsein nötig, daß der Strafverteidiger die ethische Verpflichtung hat, für seinen Mandanten einzustehen und ihn mit ruhiger Hand durch das Strafverfahren zu leiten, selbst wenn die Beweislage ungünstig ist. Solange der Mandant auf seine Unschuld pocht, ist das Richtschnur für den Strafverteidiger. Ungefähr 70 Prozent der von mir in der Vergangenheit betreuten  derartigen Fälle, konnten  bereits  durch eine Verfahrenseinstellung zugunsten des Mandanten erledigt werden, ohne dass es überhaupt zur Anklage kam. In den Fällen, in welchen Anklage vor Gericht  erhoben wird, sind durchaus auch Freisprüche realisierbar, zumal meist Aussage gegen Aussage steht,  und bei ungünstiger Beweislage, bzw. geständigen Mandanten kann häufig mit der Strafkammer des Landgerichts eine Verfahrensabsprache getroffen werden, mit welcher der Mandant leben kann. 

Verbotene Pornografie,
§§ 184 ff, 184 b  StGB


Um es kurz zu machen: 90 Prozent derartiger  Fälle betreffen den Konsum und das Verbreiten von Kinderpornografie im Internet (§184b StGB). Inzwischen liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe, so daß es sich bei der Tat, selbst wenn es nur um die Beschaffung eines Bildchens geht, um ein Verbrechen handelt. Das ist erschreckend und zeigt, wie hoch die Sensibilität des Gesetzgebers für derartige Straftaten inzwischen ist.
Ich (Kanzleiinhaber RA Jochen Fahlenkamp), habe im Laufe meiner beruflichen Karriere die gesamte Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen über Kinderpornografie mitverfolgen können, insbesondere auch im Lichte der Gesetzesanwendung durch die Staatsanwaltschaften. Besonders hervorheben möchte ich zwei Dinge:
1. Das Prinzip "Schweigen ist Gold" ist  in diesem Deliktsbereich für den Beschuldigten das A und O, besonders wenn das LKA vor der Tür steht und die Wohnung durchsucht. Dies ist kein Zeitpunkt, um irgend etwas mit der Polizei zu besprechen!!! -Erst zum Anwalt, dann reden!
2. Auch wenn die Strafandrohung hoch ist, hatte ich in den letzten 20 Jahren keinen Mandanten, der wegen Kinderpornografie eine Haftstrafe ohne Bewährung bekommen hätte. In den meisten Fällen gab es für Ersttäter  Geldstrafen. Seit den Gesetzesverschärfungen kommt es zunehmend zu Freiheitsstrafen, es gelang mir  jedoch bisher immer, Strafhaft zu vermeiden.

Weitere Rechtsgebiete im Strafrecht

Strafverteidigung bei Graffiti durch Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp

Graffiti/"Sachbeschädigung", §§ 303 ff, 315 StGB


 Im Bereich Graffiti, also Sachbeschädigung, bzw. im schlimmsten Fall, Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr, §315 StGB, gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung, und in vielen Fällen werden die Verfahren wegen mangelhafter Beweissicherung eingestellt. Besonders bei vorgeschädigten Flächen ist die Chance für einen Freispruch recht hoch. Da Graffiti-Künstler oft sozial randständig sind, lassen sie häufig gegen sich Strafbefehle und Urteile rechtskräftig werden, ohne anwaltlichen Rat einzuholen. Das ist sehr schlecht für persönliche Zukunft,  da rechtskräftige Verurteilungen im Strafregister stehen, auch wenn man unschuldig war. Schon wegen der hohen Folgekosten einer Verurteilung, die in den hohen Kostenrechnungen, z.B. der Deutschen Bahn bestehen können, ist es sinnvoll, sich einen Anwalt als Verteidiger zu suchen, anstatt den Kopf in den Sand zu stecken. Rufen Sie mich an!
Video:Straflosigkeit von Graffiti, Anwalt Fahlenkamp erklärt

Eigentumsdelikte,§§ 242ff, 249ff StGB


Diebstahl und Raub sind die häufigsten Delikte unter Jugendlichen. Meist geht es nur um 5 Euro oder ein Paar Zigaretten. Aber, was früher in der Schule mit einem Tadel geahndet wurde, führt heute regelmäßig zu einem Polizeieinsatz. Ebenso treten Diebstahl und Raub, als sogenannte Beschaffungskriminalität, unter drogenabhängigen Erwachsenen auf. Da bei schnell aufeinander folgenden Verurteilungen der soziale Abstieg vorprogrammiert ist, ist hier anwaltliche Verteidigung besonders wichtig. Oftmals ist nur ein Blick in die Verfahrensakten nötig, und einige kleine anwaltliche Fingerübungen, um eine Verurteilung zu verhindern. Sollten Sie mit derartigen Vorwürfen konfrontiert werden, oder jemand aus Ihrem Bekanntenkreis, so motivieren Sie ihn bitte, sich anwaltliche Hilfe zu suchen!
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der erfahrene Strafverteidiger Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp, Berlin

Verkehrsdelikte § 315 c StGB, etc.


 Die häufigsten Delikte im Straßenverkehr sind, neben Alkoholfahrten ,(§§24a ffStVG, § 315 c StGB) die Straßenverkehrsgefährdung, §315c StGB, und die Nötigung im Straßenverkehr, §240 StGB. Wegen der Gefahr einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers sehr sinnvoll, zumal  viele Autofahrer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben
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