Um es kurz zu machen: 90 Prozent derartiger Fälle betreffen den Konsum und das Verbreiten von Kinderpornografie im Internet (§184b StGB). Inzwischen liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe, so daß es sich bei der Tat, selbst wenn es nur um die Beschaffung eines Bildchens geht, um ein Verbrechen handelt. Das ist erschreckend und zeigt, wie hoch die Sensibilität des Gesetzgebers für derartige Straftaten inzwischen ist.
Ich (Kanzleiinhaber RA Jochen Fahlenkamp), habe im Laufe meiner beruflichen Karriere die gesamte Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen über Kinderpornografie mitverfolgen können, insbesondere auch im Lichte der Gesetzesanwendung durch die Staatsanwaltschaften. Besonders hervorheben möchte ich zwei Dinge:
1. Das Prinzip "Schweigen ist Gold" ist in diesem Deliktsbereich für den Beschuldigten das A und O, besonders wenn das LKA vor der Tür steht und die Wohnung durchsucht. Dies ist kein Zeitpunkt, um irgend etwas mit der Polizei zu besprechen!!! -Erst zum Anwalt, dann reden!
2. Auch wenn die Strafandrohung hoch ist, hatte ich in den letzten 20 Jahren keinen Mandanten, der wegen Kinderpornografie eine Haftstrafe ohne Bewährung bekommen hätte. In den meisten Fällen gab es für Ersttäter Geldstrafen. Seit den Gesetzesverschärfungen kommt es zunehmend zu Freiheitsstrafen, es gelang mir jedoch bisher immer, Strafhaft zu vermeiden.